Grundsteuer
Gesetzliche Grundlage der Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz (GrStG). Auf den von der Finanzbehörde festgestellten Einheitswert wird nach Feststellung des Grundsteuer-Messbetrags ein je Gemeinde individueller Hebesatz angewendet.
Man unterscheidet zwischen Grundsteuer A und Grundsteuer B. Die Grundsteuer A (agrarisch) wird auf Grundstücke der Landwirtschaft und die Grundsteuer B (baulich) für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude erhoben. Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ist der vom zuständigen Finanzamt festgestellte Einheitswert.
Der Einheitswert wird mit der Grundsteuermesszahl und mit dem von der Kreisstadt Olpe festgesetzten Hebesatz multipliziert. Die Festlegung des Hebesatzes erfolgt durch den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung.
Die Grundsteuerhebesätze betragen zurzeit für die Kreisstadt Olpe
- Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) 254 v.H. (2022: 223 v.H.)
- Grundsteuer B (sonstige Grundstücke) 493 v.H. (2022: 443 v. H.)
Eine Besonderheit bei der Grundsteuer ist die gesetzliche Regelung der Jahressteuer nach § 9 Abs. 1 GrStG. Wenn zum Beispiel jemand sein Grundstück zum 15. Januar verkauft, ändert das zuständige Finanzamt den Einheitswertbescheid mit Wirkung zum folgenden 1. Januar. Die Kreisstadt Olpe darf davon nicht abweichen und wird somit die Grundsteuer für das laufende Jahr vom Alteigentümer fordern und sich erst ab dem folgenden Jahr an den neuen Eigentümer wenden.
Grundsteuerreform
Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 entschieden hat, dass die Grundsteuer ab 2025 nicht mehr nach den bisherigen Einheitswerten erhoben werden darf, haben sich Bund und Länder im November 2019 auf das Grundsteuer-Reformgesetz geeinigt. Bevor zum 1. Januar 2025 die neue Grundsteuer in Kraft treten wird, ist eine Neufeststellung aller Grundsteuerwerte erforderlich. Diese Hauptfeststellung erfolgt zum Stichtag 1. Januar 2022 unter Beteiligung aller Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer.
Dabei bleibt das bisherige Verfahren bestehen:
Grundsteuerwert (Ermittlung durch das Finanzamt anhand der Feststellungserklärung)
x
Steuermesszahl (gesetzlich festgelegt)
x
Hebesatz (Festlegung durch Gemeinde)
=
Grundsteuer
Die Grundsteuerreform wird aber eine Anpassung des Grundsteuerwertes mit sich bringen. Für Wohngrundstücke werden zukünftig weniger Angaben erforderlich sein: Lage sowie Fläche des Grundstücks, Bodenrichtwert, Ge-bäudeart, Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes.
Als Grundstückseigentümerin bzw. Grundstückseigentümer haben Sie in diesem Jahr eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) bei Ihrem Finanzamt abzugeben.
Bei Fragen erreichen Sie das Finanzamt Olpe unter der extra eingerichteten Grundsteuer-Hotline 02761/963-1959 (Montag-Freitag von 9 bis 18 Uhr) oder unter www.grundsteuer.nrw.de.
Was Sie zur Feststellung des Grundsteuerwerts wissen müssen
- Ab Mai/Juni erhalten Sie ein individuelles Informationsschreiben mit Daten und Informationen, die der Finanzver-waltung verfügbar sind (wie z. B. das Aktenzeichen, die Grundstücksfläche und ggfls. den Bodenrichtwert) und die Sie bei der Erstellung der Feststellungserklärung unterstützen. Diese Daten können Sie nach Prüfung auf Vollstän-digkeit und Richtigkeit in die Feststellungserklärung übertragen.
- Die Feststellungserklärung ist ab dem 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 im Grundsatz digital bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Ihr Grundbesitz liegt.
- Die Abgabe der Feststellungserklärung ist ab dem 1. Juli 2022 über Ihr Online-Finanzamt ELSTER möglich. Das hierfür notwendige Benutzerkonto können Sie unter www.elster.de beantragen. Falls Sie bereits ein Benutzerkonto, zum Beispiel aufgrund Ihrer Einkommensteuererklärung besitzen, können Sie dieses auch für die Übermittlung Ihrer Feststellungserklärung nutzen.
- Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage.
Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.
Alle Informationen zur Grundsteuerreform sowie die Grundsteuer-Hotline Ihres Finanzamts finden Sie auf der Internetseite der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen: www.grundsteuer.nrw.de.
Darüber hinaus steht Ihnen auch ein Team im Rathaus zur Beantwortung von Fragen und zur Hilfestellung bei der Erstellung der Erklärung zur Verfügung:
- Verena Bröcher, Telefon: 02761/83-1286, Fax: 02761/83-2286, E-Mail: v.broecher@olpe.de
- Raphael Stracke, Telefon: 02761/83-1920, Fax: 02761/83-2920, E-Mail: r.stracke@olpe.de