Informationen zum Corona-Virus - Erlass der Coronaschutzverordnung ab dem 20.04.2020
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die ab dem 20.04.2020 geltende Coronaschutzverordnung bekannt gemacht. Daneben ergeben sich nunmehr ab dem 20.04.2020 folgende abweichende Regelungen gegenüber den bisherigen Regelungen:
Neben den bereits bekannten Änderungen, die nachstehend zu finden sind, dürfen auch Einrichtungsmärkte und Babyfachmärkte unabhängig von der Verkaufsfläche ab dem 20.04.2020 öffnen.
- Unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen können alle Geschäfte mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 qm wieder öffnen. Gleiches gilt unabhängig von der Fläche für KFZ-Händler, Fahrradhändler und Buchhandlungen.
- Bei Dienstleistungsbetrieben, bei welchen eine körperliche Nähe unabdingbar ist, sollen sich zunächst Friseurbetriebe darauf vorbereiten, unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie unter Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung den Betrieb ab dem 04. Mai 2020 wieder aufzunehmen.
- Die Durchführung von Großveranstaltungen ist bis mindestens zum 31.08.2020 untersagt.
Den gesamten Text, der ab 20.04.2020 geltenden Coronaschutzverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen finden Sie hier.